Streit um "Frühchen" landet beim Bundessozialgericht
Berlin [ENA] "Frühchen" sind Frühgeborene unter 1250 Gramm. Sie gelten als Hochrisikopatienten. Für darauf spezialisierte Kliniken (Perinatalzentren) oder Frühchen-Abteilungen in Krankenhäusern sollen die Qualitätsanforderungen verschärft werden. Dagegen klagen Kliniken. Dabei geht es auch um viel Geld. Die Steitigkeiten laden jetzt wohl beim Bundessozialgericht. Der Gemeinsame Bundesausschuss fasste dazu einen neuen Beschluss.
Für Frühchen geht es nicht nur ums Überleben. Es geht in allen Fällen auch darum, dass sich die Kleinsten unter den Kleinen zu gesunden Babys weiterentwickeln. Auf diesem Weg liegen zahlreiche Unwägbarkeiten. Falsch dosierte Anabolika zum Beispiel kann zu Taubheit führen. Zuviel Sauerstoff kann Erblinden zur Folge haben. Nur eine genau dosierte Ernährung schützt die kleinen Patienten vor ernsten Erkrankungen in den Verdauungsorganen. Diese wenigen Stichworte mögen genügen um die Komplexität der Aufgabe zu verdeutlichen. Der Spiegel (44/2007) schrieb dazu: "Je erfahrener die Ärzte und je höher die Zahl der Fälle, desto größer ist die C'hance dieser Kinder zu überleben und ohne Spätfolgen davonzukommen."
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste gemeinsame Beschlussorgan der Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen, bestimmt, welche Leistungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Darüber hinaus beschließt er auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung. In diesem Zusammenhang beschloss der G-BA am 17.6.2010 eine Mindestmengenregelung für Perinatalzentren Level 1. Danach sollten nur noch solche Einrichtungen anerkannt werden, die mindestens 30 Frühchen pro Jahr behandeln. Bis dahin galt als Mindestmenge 14 Fälle. Der G-BA stützte sich auf Studien und Erfahrungen in anderen Ländern.
Seit mindestens 20 Jahren wird darüber gestritten, ob in diesem Bereich des stationären Krankenhausbetriebes eine verschärfte Mindestmengenregelung geboten ist. Die dagegen sind vertreten den Standpunkt, dass nicht die Anzahl der Fälle sondern die Ergebnisse der Behandlung entscheidender wären. Kein Wunder also, dass nach diesem Beschluss ein Sturm der Entrüstung los ging. Mehr als 30 kleinere Kliniken reichten Klagen ein. Wie immer und überall im Gesundheitswesen geht es dabei auch um Geld. In dem Fall der Frühchen sogar um viel Geld. Bis zu 100.000 Euro (in 2007) zahlen die Krankenkassen im Einzelfall.
Im Januar 2011 entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einer Eilentscheidung, dass die Änderung der Mindestmengenregelung bis zur Hauptsachenentscheidung ausgesetzt wird. Das Urteil im Hauptsacheverfahren bestätigte die Eilentscheidung. Die Mindestmengenregelung ist danach rechtswidrig und mithin nichtig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtkräftig. Es ist auch kein Grundsatzurteil. Es hat nur Wirkung zwischen den Beteiligten. Dennoch hat jetzt der G-BA am 19.1.2012 die Außervollzugsetzung seiner Änderung der Mindestmengenvereinbarung veröffentlicht. Die gilt befristet bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts und bundesweit, damit für Krankenhäuser und Krankenkassen eine eindeutige Situation gegeben sei.
Hans-Jürgen Wirthl, Vorstandsvorsitzender des Dachverbandes der Elternselbsthilfeorganisationen in Deutschland habe nach einer Meldung des Bundesverbandes "Das frühgeborene Kind" e.V. erschüttert festgesetellt: "Mit seinem Urteil stellt das Gericht die wirtschaftlichen Interessen der Krankenhäuser erneut über das grundgesetzlich garantierte Recht unserer Kinder auf Leben." Längst geht es aber nicht mehr nur um die Frühchen. Dieser Rechtsstreit hat grundsätzlichere Dimensionen angenommen. Es wird erwartet, dass das Bundessozialgericht im Urteil eine Aussage darüber trifft, ob Mindestmengen überhaupt eine Qualitätsnorm sein können.




















































